Entstehung der Mahlgebühr
Die Mahlgebühr wird im Landfrieden von 1244 und den späteren Hofrechten auf den dreißigsten Teil des Mahlgutes festgelegt und fällt ausschließlich dem Müller zu. Zweifellos muss er einen Teil davon an den Grundherrn weitergeben, denn die wenigen zur Mühle gehörenden Felder können die hohen Getreidemengen, die im Pachtvertrag festgelegt sind, nicht produzieren. Aber der Grundherr hat keinen unmittelbaren Anspruch auf die Abgaben der Bauern an den Müller.
Die Grundherren sind an Mühlen stark interessiert. Alle bemühen sich, Mühlen zu erwerben oder wieder Instand zusetzen, Konkurrenz auszuschalten und die Minderung ihrer Einkünfte dadurch zu vermeiden, dass sie anderen verbieten, in der Nähe ihrer Mühle weitere Mühlen zu errichten. Ebenso wurden die Bauern verpflichtet in einer bestimmten Mühle ihr Getreide mahlen zu lassen.
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